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Stichwort English Beschreibung
Berufsbild des Verwalters / Wohnungseigentumsverwalters job description of an estate manager/ service agent or administrator of a commonhold ownership Ein besonderes gesetzlich normiertes Berufsbild bzw. eine entsprechende Qualifizierung als Zugangsvoraussetzung für den Beruf des Hausverwalters oder des Wohnungseigentums-Verwalters gibt es in Deutschland im Gegensatz zu anderen EU-Staaten (zum Beispiel Frankreich) nicht.

Der Gesetzgeber hat einen gesetzlichen Rechtsrahmen zur Berufszulassung von Maklern und Verwaltern geschaffen. Das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung von gewerblichen Immobilienmaklern und Wohnimmobilienverwaltern tritt ab dem 01. August 2018 in Kraft. Makler und Verwalter haben von diesem Zeitpunkt an die Pflicht, alle drei Jahre nachzuweisen, dass sie sich in einem Umfang von 20 Stunden fortgebildet haben. Welche Fortbildungsmaßnahmen und Bildungseinrichtungen im Einzelnen anerkannt sind, wird durch den Erlass einer Rechtsverordnung des Bundeswirtschaftsministeriums bestimmt werden. WEG- und Mietverwalter müssennach dem Gesetz einen Gewerbeschein nach der Gewerbeordnung nachweisen und eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.

Als allgemeine Qualifikation wird jedoch die Ausbildung als "Kaufmann/Kauffrau der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft" angesehen. Als berufsweiter- beziehungsweise fortbildende Maßnahme kommt die vor den Industrie- und Handelskammern abzulegende Prüfung als "Immobilienfachwirt" oder die Quali­fizierung als staatlich anerkannte/r "Fachkauffrau/Fachkaufmann für die Verwaltung von Wohnungseigentum" in Frage.

Neben diesen staatlich anerkannten Qualifizierungen fordern die Berufsfachverbände der Immobilienmakler, Hausverwalter und WEG-Verwalter, wenn auch unterschiedlich, den Nachweis be­stimmter Fachkenntnisse und beruflicher Erfahrungen.

Unabhängig davon ist nach inzwischen herrschender Rechtsprechung die fachliche Qualifikation Voraussetzung, um als Verwalter von Wohnungseigentum bestellt zu werden (BGH, V ZR 190/11, Urteil vom 22.6.2012). So muss insbesondere der gewerbliche WEG - Verwalter auch über bestimmte Rechtskenntnisse verfügen, um die Wohnungseigentümer bei bestimmten Entscheidungen über tatsächliche und rechtliche Zweifelsfragen informieren zu können (BGH, V ZB 4/94, Beschluss vom 21.12.1995).

Gleiches gilt im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Verwalters zur konstitutiven Beschlussfeststellung, wobei der Verwalter vor jeder Beschlussfassung grundsätzlich auch zu prüfen hat, ob die zu entscheidenden Angelegenheiten überhaupt einer Beschlussfassung zugänglich sind und welche Stimmenverhältnisse (einfacher beziehungsweise qualifizierter Mehrheitsbeschluss oder ein-/allstimmiger Beschluss) zu berücksichtigen sind (BGH, V ZB 10/01, Beschluss vom 23.8.2001).

Unter dem Gesichtspunkt der Haftung des Verwalters ist neben seiner beruflichen Qualifikation auch seine Bonität, also das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel, entsprechender Sicherheiten und Kreditwürdigkeit, Voraussetzung zur Bestellung im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung (BGH, V ZR 190/11, Urteil vom 22.6.2012).